2.1 Schließungstatbestände für Betriebskrankenkassen

2.1.1 Schließung des Betriebes (Nr. 1)

 

Rz. 5

BKKen werden von einem Arbeitgeber jeweils für seine Betriebe errichtet (vgl. Komm. zu § 147). Mit dem Wegfall des Betriebes hat die BKK ihren Zweck als Krankenversicherungsträger für die in dem Betrieb Beschäftigten verloren, so dass die Schließung des Betriebes zugleich auch den Schließungsgrund für die BKK bildet. Erforderlich ist die Schließung des einzigen und/oder des letzten Trägerbetriebes. Daher kommt es nicht darauf an, dass gerade der Betrieb schließt, der ursprünglicher Trägerbetrieb war und dem die Errichtungsgenehmigung erteilt war.

 

Rz. 6

Die Betriebsschließung setzt eine vollständige und dauerhafte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit voraus. Keine Betriebsschließung sind Änderungen im Betriebszweck (Produktionsumstellung oder neuer Geschäftszweig) oder eine auch drastische Einschränkung der Betriebstätigkeit, wobei allerdings hier der Schließungsgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit nach Nr. 3 gegeben sein kann. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt solange keine Betriebsschließung dar, als der Insolvenzverwalter den Betrieb mit dem Ziel der Sanierung oder Abwicklung weiter betreibt.

 

Rz. 7

Keine Schließungsgründe stellen Inhaberwechsel oder Betriebsübergang dar, wie sich aus den §§ 151, 152 ergibt. Soweit dadurch jedoch der Betrieb zu einem unselbständigen Betriebsteil eines anderen Betriebes wird, ist dies einer Betriebsschließung nach Nr. 1 gleichzustellen.

 

Rz. 8

Bei einer nicht geöffneten BKK hat die Schließung des Trägerbetriebes auch dann zwingend die Schließung der BKK zur Folge, wenn die BKK an sich weiter bestehen könnte. Dies kann infolge der Wahlrechte des § 173 auch ohne Öffnungsklausel der Fall sein; denn über die in dem Betrieb Beschäftigten und ehemals beschäftigten Rentner hinaus ist die BKK auch für ehemalige Mitglieder und Familienversicherte als Krankenkasse eines Elternteils, des Ehegatten oder Lebenspartners wählbar, was durchaus dazu führen kann, dass die Zahl der betriebsfremden Mitglieder überwiegt und diese die BKK tragen könnten.

2.1.2 Keine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4

 

Rz. 9

Enthält die Satzung der BKK eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, verliert die BKK ihren Betriebsbezug und wird zu einem allgemeinen Krankenversicherungsträger, so dass die Schließung des Betriebes kein sachgerechter Grund mehr dafür ist, auch die BKK selbst zu schließen (BT-Drs. 12/3608 S. 110). Die Schließung aus den Gründen der Nr. 2 und 3 bleiben jedoch auch bei geöffneten BKKen möglich.

 

Rz. 10

Die Schließung der BKK wegen Schließung des Trägerbetriebes ist schon dann ausgeschlossen, wenn nach der Satzung eine allgemeine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht. Ob aufgrund dieser Öffnungsklausel Mitgliedschaften überhaupt oder in nennenswerter Anzahl bestehen, ist ohne Bedeutung.

2.2 Weitere Schließungsgründe

2.2.1 Fehlende Errichtungsvoraussetzungen (Nr. 2)

 

Rz. 11

Der Schließungsgrund der ursprünglich fehlenden Errichtungsvoraussetzungen trägt der Tatsache Rechnung, dass der infolge der erteilten Errichtungsgenehmigung entstandene Träger der Krankenversicherung nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Die Rechtsfehler bei der Errichtung sind daher mit Wirkung für die Zukunft durch die Schließung zu beseitigen. § 153 Nr. 2 stellt daher auch eine Sonderregelung gegenüber den §§ 44, 45 SGB X dar. Auch bei einer Anfechtungsklage geht § 153 Nr. 2 dem § 131 Abs. 1 SGG vor, so dass auch in diesen Fällen nur eine Schließung mit Wirkung für die Zukunft (als Folgenbeseitigungsanspruch) in Betracht kommt (BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122). Auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in den weiteren Bestand des materiell zu Unrecht errichteten Krankenversicherungsträgers kommt es nicht an. Mangels anfechtungsberechtigter Krankenkassen gegenüber fehlerhafter Errichtungsgenehmigungen kommt ein Schließungsverfahren nunmehr nur noch in Betracht, wenn die zuständige oder zuständig werdende Aufsichtsbehörde später die Rechtswidrigkeit der Errichtungsgenehmigung erkennt.

 

Rz. 12

Unter fehlenden Errichtungsvoraussetzungen sind nur materielle Voraussetzungen (§§ 147, 148) zu verstehen, die bereits bei der Errichtung vorlagen und an sich einer Genehmigung entgegengestanden hätten. Abzustellen ist dabei immer auf das zum Genehmigungszeitpunkt bzw. Antragszeitpunkt geltende Recht. Verfahrensfehler rechtfertigen eine Schließung nicht (BSG, Urteil v. 28.9.1993, 1 RR 3/92, BSGE 73 S. 112). Die bei der Errichtung erforderliche Prognose über die künftige Leistungsfähigkeit, die sich später als unzutreffend erweist, stellt kein Fehlen der Errichtungsvoraussetzungen dar, sondern kann allenfalls zur Schließung nach Nr. 3 führen. Die Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (vgl. § 148 Abs. 1 Satz 2) stellt eine zwingende materielle Errichtungsvoraussetzung dar, obwohl sie seit 1996 nicht mehr als sichere Vorhersage möglich ist (vgl. Komm. zu § 148). Hat die BKK daher zum Errichtungszeitpunkt tatsächlich nicht die erforderliche Zahl von 1.000 Mitgliedern und wird diese Zahl auch nicht kurzfristig erreicht, stellt dies einen Errichtungsfehler dar, der die Schließung nach Nr. 2 n...

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