Rz. 22

Neben den Fällen der Ausdehnung sind auch Änderungen im Zuständigkeitsbereich einer BKK möglich, die ohne förmliches Errichtungs- oder Ausdehnungsverfahren eintreten.

 

Rz. 23

Die Vorschrift des § 149 gilt nur für den Fall, dass zumindest zwei selbständige Betriebe eines Arbeitgebers vorhanden sind, von denen einer noch nicht der Errichtungszuständigkeit der BKK unterlag. Nicht unmittelbar von der Vorschrift erfasst wird der Fall, dass ein bisher von der Zuständigkeit der BKK erfasster unselbständiger Betriebsteil sich zu einem eigenständigen und selbständigen Betrieb entwickelt. In diesen Fällen wird und bleibt der dann selbständige Betrieb in die Errichtungszuständigkeit der BKK einbezogen, ohne dass es wegen der Verselbständigung eines förmlichen Ausdehnungsverfahrens bedarf (vgl. BSG, Urteil v. 19.1.1971, 3 RK 19/68, BSGE 32 S. 177 = USK 7101). Dies gilt sogar dann, wenn dieser selbständige Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, wie sich aus § 151 Abs. 1 ergibt, der für diesen Fall (nur) das förmliche Ausscheiden aus der BKK vorsieht.

 

Rz. 24

Keines förmlichen Ausdehnungsverfahrens bedarf es, wenn der Errichtungsbetrieb um unselbständige Betriebsteile erweitert wird. Derartige unselbständige Betriebsteile werden ohne weitere Voraussetzungen in die Errichtungszuständigkeit einbezogen (vgl. Komm. zu § 147). Einer Satzungsänderung käme dann allenfalls deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil v. 14.4.1983, 8 RK 11/82, SozR 2200 § 245 Nr. 3 = USK 8347).

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