Rz. 2

Die Vorschrift greift die frühere Rechtsprechung (z. B. BSG, Urteil v. 19.1.1971, 3 RK 19/68, BSGE 32 S. 177 = USK 7101; BSG, Urteil v. 8.4.1987, 1 RR 14/85, USK 87152 = SGb 1988 S. 240 mit Anm. Trenk-Hinterberger) auf, die – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – auf die Erweiterung von Belegschaftskassen um selbständige Betriebe im sog. Anschluss­errichtungsverfahren die Errichtungsvorschriften analog angewandt hatte, und regelt nunmehr ausdrücklich für den Fall der Ausdehnung die entsprechende Geltung der Errichtungsvorschrift des § 148 (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 210). Die eigenständige Verweisung auf die negative Errichtungs- und Ausdehnungsvoraussetzung, dass auch durch die Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse (BKK) keine Gefährdung von Ortskrankenkassen eintreten darf (§ 147 Abs. 1 Nr. 3 i. d. F. des GRG), war mit Wirkung ab 1.1.1996 als Folge der Streichung dieser Vorschrift (Art. 2 Nr. 3 GSG) wegen des Wegfalls gesetzlicher Zuständigkeiten gestrichen worden (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 109, 128).

 

Rz. 3

Durch das GMG ist dieses erleichterte Errichtungsverfahren ab dem 1.1.2004 auf die nicht geöffnete BKK beschränkt worden.

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