Rz. 12

Neben und unabhängig von der Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann eine Zwangsvereinigung auch dann erfolgen, wenn eine Ortskrankenkasse einen überdurchschnittlichen Bedarfssatz hat. (Zur Neudefinition des Bedarfssatzes in Abs. 3 vgl. Rz. 30 ff.). Überdurchschnittlich ist der Bedarfssatz, wenn er den durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskrankenkassen auf Bundes- oder Landesebene um mehr als 5 % übersteigt. Bis 31.12.1992 betrug der Bedarfssatzschwellenwert 12,5 %, der sich in Ländern mit ungünstiger Finanzsituation als zu hoch erwiesen hatte (BT-Drs. 12/3608 S. 108). Das Gesetz lässt den Vergleich mit dem Bedarfssatz von Ortskrankenkassen auf Landes- oder Bundesebene alternativ zu. Der Durchschnittsbedarfssatz der zum Vergleich herangezogenen Region ist durch Addition der Bedarfssätze und Division durch die Anzahl der beteiligten Ortskrankenkassen unter Einschluss der "notleidenden" Ortskrankenkasse zu ermitteln.

 

Rz. 13

Der Hinweis auf die entsprechende Geltung des § 313 Abs. 10 Buchst. a besagt, dass bei einem Vergleich auf Bundesebene die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt zu berücksichtigen sind. Ortskrankenkassen des Beitrittsgebietes können einen überdurchschnittlichen Bedarfssatz nur im Verhältnis zu allen Ortskrankenkassen des Beitrittsgebietes geltend machen, da für dieses Gebiet abweichende Beitrags- und Leistungsvorschriften gelten.

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