Rz. 6

Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann die Landesregierung nur auf Antrag Gebrauch machen. Der Antrag ist von der "notleidenden" Ortskrankenkasse oder vom Landesverband der Ortskrankenkassen zu stellen, dem die "notleidende" Ortskrankenkasse angehört. Der Antrag ist Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung über die Zwangsvereinigung, so dass die Rücknahme des Antrages den Erlass der Rechtsverordnung ausschließt. Allerdings muss die Rücknahme des Antrages vor deren Erlass erfolgen.

 

Rz. 7

§ 145 Abs. 1 überlässt somit die Initiative zum Erlass der Rechtsverordnung mit dem Antragserfordernis der Ortskrankenkasse bzw. deren Landesverband. Hintergrund dafür dürfte die Überlegung sein, dass ein solcher Antrag erst und nur dann gestellt wird, wenn freiwillige Vereinigungsversuche gemäß § 144 am Widerstand wirtschaftlich leistungsfähigerer Ortskrankenkassen gescheitert sind. Insoweit führte die Regelung vor dem 1.1.1993, die den Erlass einer Rechtsverordnung erst zuließ, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung keine freiwillige Vereinigung zustande kam, lediglich zu einer Verzögerung bei der Zwangsvereinigung. Auch wenn § 145 von Amts wegen eine Zwangsvereinigung nicht zulässt, hat die Landesregierung nunmehr durch § 143 die Möglichkeit der Zwangsvereinigung ohne Antrag durch Festsetzung einer Region der Ortskrankenkasse durch Rechtsverordnung (vgl. Komm. zu § 143).

 

Rz. 8

Da die vorhandene Leistungsfähigkeit oder ein überdurchschnittlicher Bedarfssatz für sich noch keinen Rechtsverstoß darstellen, kann die Aufsichtsbehörde die Ortskrankenkasse oder deren Landesverband nicht verpflichten, einen Antrag gemäß § 145 zu stellen oder ihn im Wege der Ersatzvornahme selbst stellen. Selbstverständlich kann allerdings die Aufsichtsbehörde eine Antragstellung bei Ortskrankenkasse oder Landesverband oder den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 143 bei der Landesregierung anregen.

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