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Zu beachten ist, dass die Gutgläubigkeit des Versicherten nicht nur zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion bestehen muss, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Beschaffung. Gerade bei beantragten Dauerleistungen kann die Gutgläubigkeit im weiteren Verlauf auch entfallen (BSG, Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R). Mit dem Eintritt der Bösgläubigkeit endet das Recht auf Selbstbeschaffung.

Darüber hinaus endet das Recht zur Selbstbeschaffung aber jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse rechtskräftig wird. Bis dahin kann sich der Versicherte die Leistung etwa auch dann noch beschaffen, wenn bereits ein Klageverfahren über den Leistungsanspruch anhängig ist. Eine Bösgläubigkeit tritt nämlich nicht automatisch schon deswegen ein, weil die Krankenkasse in ihrer Entscheidung den Leistungsanspruch verneint (BSG, Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R).

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