Rz. 94

Den Spitzenverbänden der Krankenkassen war durch Art. 1 Nr. 3 GSG mit Wirkung ab 1.1.1993 die Verpflichtung auferlegt worden, sowohl für die Meldungen des Mitgliedes als auch für das Meldeverfahren untereinander ein einheitliches Verfahren und einheitliche Vordrucke zu verwenden.

 

Rz. 94a

Mit dem GKV-WSG ist Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst worden. Danach hat nunmehr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217a) die Verpflichtung zur Festlegung des Meldeverfahrens und der Meldevordrucke. Die Änderung ist damit begründet worden (BT-Drs. 16/3100 S. 278), dass es sich um eine Folgeänderung zur neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen handelt. Da das Meldeverfahren und die Meldevordrucke für alle Krankenkassen einheitlich zu gestalten seien, sei es sachgerecht, dass die Kompetenz zu deren Festlegung von den bisherigen Spitzenverbänden der Krankenkassen auf den neuen, kassenartenübergreifenden Spitzenverband Bund der Krankenkassen übergehe.

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