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Die Pflegestützpunkte haben im Zusammenhang mit der Verbesserung der Situation demenzerkrankter Pflegebedürftiger neben der Einrichtung einer Pflegeberatung (jetzt § 7a) in der sozialpolitischen Diskussion um das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eine zentrale Rolle gespielt.

Der Bund hat die Einrichtung von Pflegestützpunkten zunächst als verpflichtend vorsehen wollen. Dem sind die Länder entgegengetreten. § 7c (bis 31.12.2015 § 92c) hat nunmehr letztlich die Fassung erhalten, dass die Stützpunkte nur dann einzurichten sind, wenn die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Mit dem PSG III wurden auf der Grundlage einer Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit dem Initiativerecht auf Gründung eines Pflegestützpunktes weitere Regelungen aufgenommen.

Insgesamt wurde§ 7c (bis 31.12.2015 § 92c) zu einer der komplexesten Vorschriften des SGB überhaupt ausgestaltet. Es bleibt zu hoffen, dass das Regelungsgebilde, welches die Vorschrift auftürmt, letztlich wirklich zielgerichtet umgesetzt werden kann und nicht Kreativität und Praxisnähe eher verstellt werden.

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