Rz. 15

Das Gesetz sieht für die Verträge nach § 77 keine ausdrückliche Kündigungsregelung vor, wie sie § 74 für die Versorgungsverträge gemäß § 72 enthält. Dessen ungeachtet gilt auch hier der für jedes Dauerschuldverhältnis ungeschriebene Grundsatz der außerordentlichen Kündbarkeit bei schweren Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, aufgrund derer dem hiervon betroffenen Vertragspartner ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Pflegefachkraft sich im Einzelfall ein grobes Fehlverhalten zurechnen lassen muss, das im Falle einer vertraglichen Zulassung zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 74 Abs. 2 berechtigen würde. Im Übrigen sollte die lückenhafte Gesetzeslage aber für die Vertragspartner grundsätzlich Anlass dafür sein, nähere Regelungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung des Pflegevertrages in die Vereinbarung aufzunehmen. Dies vermittelt den Beteiligten nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern erlaubt es vor allem den Kostenträgern, auch auf veränderte Sachlagen, die kein Recht zur fristlosen Kündigung begründen, jedenfalls bei Vorliegen ordentlicher Kündigungsgründe gegebenenfalls zeitnah durch eine entsprechende Vertragskündigung zu reagieren.

 

Rz. 16

Ein unmittelbares Kündigungsrecht für Verträge zwischen Pflegekasse und Pflegekraft bei Zuwiderhandlungen gegen das in Abs. 1 Satz 4 festgeschriebene Beschäftigungsverbot (vgl. Rz. 9) folgt aus Abs. 1 Satz 5. Diese Kündigungsregelung erstreckt sich nach der Rechtsprechung auch auf Verträge zwischen einer Pflegekasse und Verwandten, Verschwägerten oder Haushaltsangehörigen (BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 3 P 9/98 R).

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