Rz. 8

Unzulässig ist nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 der Abschluss von Einzelverträgen mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum 3. Grad (Angehörige) sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser – von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungsgemäß erklärten (vgl. BSG, Urteil v. 18.3. 1999, B 3 P 8/98 R; BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 3 P 9/98) – Regelung, die Absicht, eine Umgehung des Anspruchs auf Pflegegeld (§ 37) und damit eine Überschreitung des Finanzrahmens der Pflegeversicherung zu verhindern (vgl. BT-Drs. 13/3696 S. 16). Das normierte Vertragsverbot ist absoluter Natur und setzt nach der Rechtsprechung weder Umgehungsabsichten noch die Feststellung eines tatsächlichen Missverhältnisses zwischen Pflegeleistung und Vergütung voraus. Der Angehörigen- und Haushaltsangehörigenausschluss muss nach der Zielsetzung des Gesetzes für diesen Personenkreis selbst dann gelten, wenn im Einzelfall für die Erbringung von Pflegeleistungen eine besondere berufliche Qualifikation als Pflegefachkraft nachgewiesen werden kann.

Verfassungsrechtlich ist der generelle Ausschluss der Angehörigenpflege durch nachvollziehbare Gründe des Gemeinwohlinteresses am Bestehen und der Finanzierbarkeit einer sozialen Pflegeversicherung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte nach Meinung der Rechtsprechung bei der Konzeption der Pflegeversicherung davon ausgehen, dass die Pflege innerhalb der Familie sowohl einer rechtlichen (vgl. u. a. §§ 1353, 1618a BGB) wie auch einer sittlichen Beistandspflicht entspreche und die Pflegeversicherung in verfassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise für die Angehörigenpflege nur das Pflegegeld zur Verfügung stelle (vgl. BSG, Urteil v. 18.3. 1999, B 3 P 8/98 R mit weiterer Begründung).

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