Rz. 11

Nach Absatz 3 bestehen die Meldepflichten auch für die Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die Kontrolle darüber sicherstellen, dass die private Pflegepflichtversicherung fortgeführt wird, solange die Versicherungspflicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 47). Mit der Verwendung des Plurals "die Meldepflichten" stellt er klar, dass er die Meldepflichten aus den Abs. 1 und 2 meint, mit den jeweils genannten Fristen.

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