Rz. 2

§ 51 regelt die Meldepflichten bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung. In Abs. 1 findet sich die Meldepflicht der privaten Versicherungsunternehmen für Mitglieder der privaten Pflegeversicherung, Abs. 2 regelt die Meldepflichten der Dienstherren für Heilfürsorgeberechtigte, der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) sowie der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und Abs. 3 bestimmt, dass diese Meldepflichten auch im Falle einer Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages bestehen. Alle Meldungen sind an das Bundesamt für soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) zu richten, da nicht alle Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. angehören.

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