2.1 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (Abs. 1)

 

Rz. 4

Nach Absatz 1 Satz 1 beginnt die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 20, 21 oder 21a SGB XI erfüllt sind, also an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erstmals vorliegen.

 

Rz. 5

Nach Absatz 1 Satz 2 endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach §§ 20 ff. wegfallen. Die Fristen sind über § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 HS 2 BGB zu berechnen. Endet die Mitgliedschaft jedoch durch Tod, endet sie sofort und nicht erst mit Ablauf des Tages, in den das Sterbeereignis fällt. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft mit eigener Beitragspflicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung (vgl. § 25) bei dem Mitglied eintreten.

Nach Abs. 1 Satz 2 HS 2 endet die Mitgliedschaft nicht, wenn von der Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 26 Gebrauch gemacht wird. Der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings endet die Mitgliedschaft lediglich dann, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Durch diese Formulierung wird klar, dass im Falle einer Weiterversicherung diese lückenlos an die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger anknüpft (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 20.10.1994, Tit. B. II. 1.3).

 

Rz. 6

Nach Absatz 1 Satz 3 gelten für Versicherte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 die Regelungen in §§ 186 Abs. 11 und 190 Abs. 13 SGB V entsprechend. Dies umfasst Personen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Ausgenommen sind Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig und daher nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei sind oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu den genannten Personen gehört hätten. Damit wird für diesen Personenkreis das politische Ziel umgesetzt, dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 94). Die Regelung in § 186 Abs. 11 SGB V enthält Bestimmungen zum Beginn der Mitgliedschaft für diese Personen und die Regelung in § 190 Abs. 13 SGB V regelt das Ende der Mitgliedschaft.

2.2 Fortbestehen der Mitgliedschaft (Abs. 2)

 

Rz. 7

Nach Absatz 2 gelten für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung die §§ 189, 192 SGB V sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) entsprechend. Damit sollen Zeiten, in denen der Versicherungspflichttatbestand entfällt, überbrückt werden (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 45).

 

Rz. 8

§ 189 SGB V regelt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern in der gesetzlichen Krankenversicherung, also solchen Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, Abs. 2 SGB V, jedoch nicht die für den Bezug der Rente erfüllen. Die Vorschrift findet allerdings keine Anwendung für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei sind. Weder das SGB V noch das SGB XI sehen eine Versicherungspflicht für Rentenantragsteller vor. Für die Zeit des Rentenantragsverfahrens gelten Rentenantragsteller unabhängig von der Zubilligung oder Ablehnung einer Rente daher als Mitglieder, Versicherungspflicht besteht jedoch nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags und endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Sofern die Rente nachträglich zugebilligt wird, wird die subsidiäre Mitgliedschaft als Rentenantragsteller von der Versicherungspflicht und daraus resultierend von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner verdrängt.

 

Rz. 9

§ 192 SGB V bzw. § 25 KVLG 1989 regeln das Fortbestehen der Mitgliedschaft von Personen, die vorübergehend die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nicht erfüllen oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen keine Mitgliedschaft begründen können, jedoch weiterhin Versicherungsschutz genießen sollen (z. B. Personen, die sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld haben, Erziehungs- oder Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen, während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation von einem Rehabilitationsträger Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld erhalten, Kurzarbeitergeld beziehen, aber auch schwangere Frauen, die zuvor versicherungspflichtig waren, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst oder unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist).

 

Rz. 10

Obgleich das Gesetz eine ausdrückliche Regelung hierzu nicht vorsieht, ...

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