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Eine gemeinsame Wohnung besteht, wenn der Sanitärbereich, die Küche und ein evtl. vorhandener Aufenthaltsraum von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden und die Wohnung einen eigenen, abschließbaren Zugang (vom Freien oder von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum) hat. Gegen eine gemeinsame Wohnung spricht z. B. wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage/Wohnhaus leben oder die Privaträume über vollausgestattete Sanitärbereiche verfügen. Hinweise ergeben sich aus den abgeschlossenen Mietverträgen, Teilungserklärungen oder dem Wohnungsgrundriss.

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