Rz. 13

Nach Abs. 4 wird für Pflegepersonen, die als solche schon unmittelbar vor der Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade rentenversichert waren, eine Weiterzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Basis des am 31.12.2016 geltenden Rechts vorgesehen, wenn diese höher sind als nach neuem Recht. Dadurch werden zeitnahe Neubegutachtungen in großer Anzahl vor allem in den Fällen, in denen mehrere Pflegepersonen den Pflegebedürftigen anteilig pflegen, vermieden. Die beitragspflichtigen Einnahmen sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht knüpfen an einen bestimmten Prozentwert der (dynamischen) Bezugsgröße an. Der Besitzstandsschutz greift, wenn die aus dem jeweiligen Prozentwert der aktuellen Bezugsgröße resultierenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 und 3 SGB VI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (Besitzschutzbetrag) höher sind als die entsprechenden beitragspflichtigen Einnahmen aus § 166 Abs. 2 SGB VI in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung (BT-Drs. 18/5926 S. 143). Für Pflegepersonen solcher Versicherter, bei denen die Rückwirkungsvorschrift des § 140 Abs. 4 greift, besteht nach Abs. 4a Rentenversicherungspflicht. In diesen Fällen bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1.1.2017 nach den in dieser Zeit geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen. § 140 sieht eine Rückwirkung allerdings nur für die Monate November und Dezember 2016 vor.

 

Rz. 14

Abs. 5 bestimmt die Beendigung des Besitzstandsschutzes für Pflegepersonen, wenn festgestellt wird (insbesondere auf der Grundlage einer Neubegutachtung oder auf andere Art und Weise, wie z. B. aufgrund einer Änderungsmitteilung durch die Pflegeperson), dass bei der zu pflegenden Person die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit nach neuem Recht nicht mehr gegeben oder bei der Pflegeperson selbst die Voraussetzungen für die Anerkennung als Pflegeperson nach neuem Recht entfallen sind (§ 141 Abs. 5 Satz 1). Wird im Rahmen einer Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad bei der pflegebedürftigen Person ermittelt als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt der höhere Pflegegrad nach § 140 Abs. 3 maßgebend; dies gilt auch im Hinblick auf den Besitzstandsschutz nach Abs. 4 und 5. Die Versicherungspflicht und die Beitragsbemessungsgrundlage richten sich also in diesen Fällen nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgt. Der Besitzstandsschutz endet auch, wenn sich maßgebende Änderungen im Pflegeverhältnis ergeben (§ 141 Abs. 5 Satz 2), etwa bei Feststellung eines höheren Pflegegrades bei der pflegebedürftigen Person, Änderung des Status als Geld-, Kombinations- und Sachleistungsempfänger, Hinzutritt einer Pflegeperson oder Änderung der jeweiligen Pflegequoten bei Mehrfachpflege. Durch die Anwendung des neuen Rechts bei einer wesentlichen Änderung in den Pflegeverhältnissen erfolgt dann eine Gleichstellung mit den Personen, die auch nach neuem Recht pflegen (BT-Drs. 18/5926 S. 143).

 

Rz. 15

Abs. 6 schafft Besitzstandsschutz auch für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten (BT-Drs. 18/5926 S. 143).

 

Rz. 16

Abs. 7 sieht vor, dass die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung fortbesteht, sofern sich aus der Anwendung des neuen Rechts hinsichtlich der versicherten Tätigkeit keine günstigeren Ansprüche für die Pflegeperson ergeben. Der Besitzstandsschutz endet, wenn festgestellt wird, dass bei der zu pflegenden Person die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit nach neuem Recht nicht mehr gegeben sind (BT-Drs. 18/5926 S. 144).

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