Rz. 1

§ 125 wurde durch Art. 4 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) als Folgeregelung der durch Art. 10 des Gesetzes v. 6.5.2019 zum 11.5.2019 aufgehobenen Altfassung mit Wirkung zum 19.12.2019 neu eingefügt. Satz 1 der Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 geändert.

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