Rz. 22

Der Medizinische Dienst Bund beschließt gemäß Abs. 7 Satz 1 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur verfahrensrechtlichen Konkretisierung Richtlinien über die Prüfung der in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 (QPR). Hierbei hat der Medizinische Dienst Bund die in Abs. 7 Satz 6 aufgeführten Träger im Rahmen der dem Richtlinienerlass vorausgehenden Meinungsbildung zu beteiligen. Hiervon zu unterscheiden ist die den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe des § 118 zukommende Mitwirkungsbefugnis (vgl. Abs. 7 Satz 5). Die eingeräumten Beteiligtenrechte vermitteln zwar den betroffenen Stellen ein Recht auf Stellungnahme und inhaltliche Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung; aufgrund ihres ausschließlich beratenden Charakters sind diese Stellungnahmen und Meinungsäußerungen allerdings nicht für die Entscheidungsfindung des Medizinischen Dienstes Bund im Rahmen der Beschlussfassung verbindlich (vgl. Abs. 7 Satz 7).

Regelungsgegenstand der Richtlinien nach Abs. 7 sind insbesondere die Prüfanleitungen für die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. (vgl. BR-Drs. 354/15). Nach Abs. 7 Satz 2 sind in den Richtlinien die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität gemäß § 113 zu berücksichtigen. Der Inhalt der Richtlinien ist in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen (Abs. 7 Satz 8).

Die Richtlinien bedürfen nach Abs. 7 Satz 9 zu ihrem wirksamen Erlass der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Beanstandungen des BMG sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben (Abs. 7 Satz 10). Gemäß Abs. 7 Satz 11 sind die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung für die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.

 

Rz. 23

Nach Abs. 7 Satz 3 in der durch das PSG II v. 21.12.2015 mit Wirkung zum 1.1.2016 geänderten Fassung sind die Richtlinien für den stationären Bereich bis zum 31.10.2017 sowie für den ambulanten Bereich bis zum 31.10.2018 neu zu beschließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Abs. 1a in Kraft (Abs. 7 Satz 4). Die für die stationäre Pflege einschließlich der Kurzzeitpflege überarbeiteten Qualitäts-Prüfungsrichtlinien (QPR vollstationär) wurden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Genehmigung durch das BMG am 17.12.2018 beschlossen und sind am 1.11.2019 in Kraft getreten. Teil 1a (ambulante Pflegedienste) der vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die ambulante Pflege überarbeiteten Qualitäts-Prüfungsrichtlinien (QPR ambulant) v. 18.12.2019 ist mit Genehmigung des BMG am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die nachfolgend für die Betreuungsdienste in Teil 1b beschlossenen QPR-ambulant v. 8.2.2021 sind seit 1.4.2021 in Kraft. (sämtliche Qualitäts-Prüfungsrichtlinien sind im Internet abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/Pflegeversicherung/Richtlinien).

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien haben keine Rechtsnormqualität, sondern dienen als Verwaltungsvorschriften der Realisierung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und damit zugleich der Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (so zutreffend Weber, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 114a Rz. 15).

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