Rz. 20

Nach Abs. 6 Satz 1 berichten die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. dem Medizinischen Dienst Bund zum 30.6.2020, danach in Abständen von 2 Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach dem SGB XI, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Die insoweit bestehenden Berichtspflichten der Prüfinstitutionen dienen nach der Gesetzesbegründung der Sammlung und Auswertung von Daten, Erfahrungen und Erkenntnissen, die für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität notwendig und zweckdienlich sind (BT-Drs. 16/7439 S. 88). Im Rahmen der Berichterstattung ist unter der Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicherzustellen (Abs. 6 Satz 2). Zu gewährleisten ist die Vergleichbarkeit der in den einzelnen Ländern gewonnen Daten, deren Grundlagen näher zu erläutern sind (vgl. hierzu BT-Drs. , a. a. O.).

 

Rz. 21

Der Medizinische Dienst Bund führt die nach Abs. 6 Satz 1 in Abständen von 2 Jahren zu übermittelnden Berichte der Medizinischen Dienste und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Kranklenversicherung e. V. mit seinen eigenen Erkenntnissen und Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen und legt diesen regelmäßig innerhalb eines halben Jahres dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie den zuständigen Länderministerien vor (Abs. 6 Satz 3).

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