Rz. 16

Die in Abs. 9 getroffene Regelung beschreibt das Verhältnis der Vertragsparteien nach § 113 zum Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bezüglich der Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss. Mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 sind sämtliche Entscheidungen des Qualitätsausschusses dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen (Abs. 9 Satz 1). Die insoweit für die Vertragsparteien bestehende Vorlagepflicht ermöglicht es dem BMG, ggf. nach Prüfung einzelne Entscheidungen innerhalb von 2 Monaten zu beanstanden oder aber im Falle der Nichtbeanstandung die Entscheidung mit Auflagen zu versehen (Abs. 9 Satz 2 und 5). Bei Bedarf kann das BMG im Rahmen der Prüfung nach Abs. 9 Satz 3 auch zusätzliche Informationen oder ergänzende Stellungnahmen bei dem Qualitätsausschuss anfordern; in diesem Fall ist der Lauf der für das eingeräumte Beanstandungsrecht geltenden Zweimonatsfrist bis zum Eingang der erwünschten Äußerung unterbrochen.

Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande (z. B. in den Fällen der §§ 113 Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 1a Satz 10, Abs. 1c Satz 2, Abs. 3b Satz 1, 115a Abs. 1 Satz 3) oder werden Beanstandungen nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben, kann das BMG den Inhalt der Vereinbarungen und Beschlüsse nach Abs. 9 Satz 6 unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 9 Satz 7 und 8 vorgesehenen ministeriellen Beteiligungsrechte im Wege der Ersatzvornahme selbst festsetzen.

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