Rz. 2

Der Gesetzgeber führte mit dieser Vorschrift erstmals ein bislang gesetzlich nicht verankertes System zur externen Qualitätssicherung ein. Mit ihr sollte die rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen geschaffen werden, ihre Leistungen und deren Qualität in regelmäßigen Abständen durch Leistungs- und Qualitätsnachweise unter Beweis zu stellen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 40). Diese gesetzgeberische Absicht ging ins Leere, da eine Umsetzung der Vorschrift an der hierzu erforderlichen Umsetzungsverordnung nach § 118a im Bundesrat scheiterte, so dass § 113 in der Fassung des PQsG durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben und neu gefasst wurde. In die Neufassung der Vorschrift wurden stattdessen die wesentlichen Regelungsinhalte zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität durch die Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen aus der bis 30.6.2008 geltenden Vorschrift des § 80 a. F. übernommen. Allerdings ist die Verantwortung der Vertragsparteien nach § 113 durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz und auch durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz angewachsen. Zudem ist seit 2013 auch die Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen an den unterschiedlichen Entscheidungsprozessen geregelt. Das betrifft sowohl die Konkretisierung der Aufgaben der Vertragsparteien als auch die konsequente und kontinuierliche Heranziehung wissenschaftlicher Expertise sowie die Neugestaltung der Strukturen für die Vereinbarungen und Beschlussfassungen. Dementsprechend sind auch die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität von den Vertragsparteien durch den Qualitätsausschuss nach § 113b neu zu vereinbaren (zu dieser Entwicklung vgl. BR-Drs. 354/15 S. 101). Die durch nachfolgende Gesetzesänderungen fortentwickelte Fassung des § 113 hat maßgeblich den Abschluss von Vereinbarungen der Vertragsparteien zur umfänglichen Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität unter Einführung eines Vergabeverfahrens sowie die Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen für die zulässige Zusammenführung von Daten zum Gegenstand.

 

Rz. 3

Abs. 1 schreibt für die Vertragsparteien die Pflicht zur Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie zur Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in der ambulanten, stationären und Kurzzeitpflege fest und regelt deren wirksames Zustandekommen. Daneben enthält Abs. 1 besondere Vereinbarungshinweise zu den regelungsbedürftigen Anforderungen an eine die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation. Abs. 1a beschreibt für die Vereinbarungen im stationären Bereich den besonderen Regelungsbedarf für das indikatorengeschützte Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung der Ergebnisqualität und legt für die einschlägigen Vereinbarungsinhalte die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen fest. Abs. 1b regelt die Modalitäten des für eine sichere und verlässliche Umsetzung des Indikatorenmodells vorgesehenen Vergabeverfahrens und normiert die datenschutzrechtlichen Vorgaben, die es im Zusammenhang mit der nach Abs. 1a zu erstellenden Datenerhebung, Datenübermittlung und Datenauswertung auch bei Abschluss der Vereinbarung zu beachten gilt; daneben werden die Vertragsparteien zur Überwachung der zeitgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben der Kontrolle des Bundesministeriums für Gesundheit unterstellt. Die Laufzeit und Kündigung der Vereinbarungen regelt Abs. 2.

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