Rz. 11

Bevor die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung übernimmt oder einen Beauftragten bestellt, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder zu verhindern (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Frist (Nebenbestimmung) zu versehen ist, innerhalb der der rechtswidrige Zustand zu beseitigen ist. Klagen gegen die

  • Anordnung zur Beseitigung des rechtwidrigen Zustands,
  • Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder
  • Wahrnehmung der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde

haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 2). Gegen die Verwaltungsakte ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

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