Rz. 8

Ein Beauftragter wird durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde bestellt (Satz 1). Adressat ist der GKV-Spitzenverband. Gegen den Verwaltungsakt ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die Aufsichtsklage hat keine aufschiebende Wirkung (Abs. 3 Satz 2). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

 

Rz. 9

Wird ein Beauftragter für ein Organ bestellt, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung über seine Befugnisse zu entscheiden. Dabei ist festzulegen, ob die Beauftragung für ein oder mehrere Organe gilt und ob die Befugnisse des jeweiligen Organs ganz oder teilweise übertragen werden. Im gleichen Umfang und für die Dauer der Bestellung ruhen die Befugnisse des Organs im Innen- und Außenverhältnis (Satz 2). Die Ruhenswirkung tritt mit der formellen Bestandskraft des Verwaltungsakts ein und endet, wenn dessen Wirksamkeit endet (z. B. durch Befristung oder weil der Auftrag erledigt ist).

 

Rz. 10

Der Beauftragte erhält vom GKV-Spitzenverband eine Vergütung sowie angemessenen Auslagenersatz (Satz 3). Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem GKV-Spitzenverband festgesetzt (Satz 4). Der GKV-Spitzenverband trägt außerdem die übrigen Kosten der Bestellung (Satz 5). Die Vergütung des Vorstands ist zu kürzen, wenn dem Beauftragten Befugnisse des Vorstands übertragen werden (Satz 6). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Beauftragte die Vorstandsaufgaben ganz oder teilweise übernimmt.

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