Rz. 12

Bevor die Aufsichtsbehörde über die Entsendung entscheidet, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit einer Frist (Nebenbestimmung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu versehen ist, innerhalb der der rechtswidrige Zustand zu beseitigen ist. Klagen gegen die

  • Anordnung oder
  • Entsendung

haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 2). Gegen die Verwaltungsakte ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

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