Rz. 8

Der entsandten Person sind umfangreiche Befugnisse eingeräumt (Satz 1, 2). Sie ist berechtigt,

  • von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des GKV-Spitzenverbandes Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
  • an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes in beratender Funktion teilzunehmen,
  • die Geschäftsräume des GKV-Spitzenverbandes zu betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anzustellen.

Wegen der beratenden Funktion in Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien kann die entsandte Person an allen Sitzungen teilnehmen und sich zu allen zu beratenden Sachverhalten äußern. Die Organe und Organmitglieder sind verpflichtet, die entsandte Person bei allen Aufgaben zu unterstützen (Satz 3).

 

Rz. 9

Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat (Satz 4). Sie ist darüber hinaus weisungsgebunden gegenüber der Aufsichtsbehörde.

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