Rz. 41

Das BMG bestimmt in einer Rechtsverordnung das Nähere zu Art und Umfang der zu übermittelnden Daten, der Datenverarbeitung, der Pseudonymisierung, der technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung und der Evaluation des Modellvorhabens. Im Hinblick auf die Regelung des Datensatzes sind bereits festgelegte Datensätze wie der einheitliche onkologische Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzenden Module gemäß § 65c Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/30560 S. 36). Bei der Ausgestaltung der Dateninfrastruktur, insbesondere der Anforderungen an die Datenstruktur, ist auf den Vorleistungen bestehender Initiativen (insbesondere der Medizininformatik-Initiative und dem NFDI-Konsortium German Human Genome Archive – GHGA) aufzubauen sowie ggf. weitere klinisch-wissenschaftliche und infrastrukturelle Expertise einzubeziehen. Der Träger der Dateninfrastruktur muss technisch sicherstellen, dass Datenanalysen im Rahmen von nationalen, europäischen und internationalen Forschungsvorhaben (insbesondere 1+ Million Genomes Initiative) vorgenommen werden können. Dabei sind auch Forschungsinteressen der Leistungserbringer zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung erfordert die Zustimmung des Bundesrates.

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