Rz. 146a

Werden Kinder bei einer Mehrlingsgeburt an verschiedenen Tagen geboren, so ist jeder dieser Tage als Entbindungstag zu werten. Das ist auch der Fall, wenn ein Mehrling zu einem früheren Zeitpunkt als der andere Mehrling/die anderen Mehrlinge aufgrund von Komplikationen tot geboren wird und aufgrund des Gewichts bzw. des Erreichens der 24. Schwangerschaftswoche die Merkmale einer Totgeburt (Rz. 146) aufweist. Nach dem GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4.5, gilt für die Beurteilung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld folgende Regelung:

"Wird der erste Mehrling vor Beginn der Schutzfrist geboren, besteht für diesen Tag ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Entbindungstag. Daran schließt sich grundsätzlich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung an (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V) und danach wäre generell die Schutzfrist zu gewähren, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V). Die Zeiten der Mutterschaftsgeldzahlung zwischen den einzelnen Mehrlingsgeburten sind jedoch nicht auf die Zeiten der Schutzfristen/Mutterschaftsgeldzahlungen vor oder nach der Geburt anzurechnen. Dies entspricht dem Vorgehen in § 24i Abs. 3 Satz 5 SGB V, wonach sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes bei Entbindungen nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung bis zum Tag der Entbindung verlängert. Demnach besteht für den Tag der Geburt des zweiten Mehrlings/der weiteren Mehrlinge erneut ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag. Daran schließt sich der 12-wöchige Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung sowie der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommene – hier 6-wöchige – Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit vor der Entbindung an."

 
Praxis-Beispiel

Die Versicherte, die als Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld beanspruchen kann, ist mit Zwillingen schwanger. Die voraussichtliche Entbindung soll am 24.8. sein. Die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG beginnt somit 6 Wochen vorher, also am 13.7.

Wegen Komplikationen stirbt ein Zwilling im Mutterleib und wird mit einem Gewicht von 680 Gramm am 26.5. geholt ("tot geboren"). Der andere Zwilling wird wie geplant am 24.8. geboren.

Lösung:

Mutterschaftsgeld ist für die Zeit vom 26.5. bis 16.11. zu zahlen (= 175 Tage).

Begründung:

Wegen des tot geborenen Zwillings kann Mutterschaftsgeld ab dem 26.5. für eine Dauer von 127 Tagen beansprucht werden (Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag sowie für 84 Tage und zusätzliche 42 Tage, die als Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten). Rein rechnerisch ergibt sich wegen des tot geborenen Zwillings ein Anspruchszeitraum für die Zeit vom 26.5. bis zum 29.9.

Die Schutzfrist des lebend geborenen Zwillings beginnt bereits am 13.7. Wegen dessen Geburt besteht erneut ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für insgesamt 127 Tage – also

  • für 42 Tage vor der Entbindung (13.7. bis 23.8.),
  • für den Entbindungstag (24.8.) und
  • für 84 Tage nach der Entbindung (25.8. bis 16.11.)

Die Anspruchsdauer wegen des totgeborenen Zwillings endet, wenn wegen des lebend geborenen Zwillings der Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt. Mutterschaftsgeld ist also zu zahlen

  • wegen des tot geborenen Zwillings für die Zeit vom 26.5. bis 12.7. sowie
  • wegen des lebend geborenen Zwillings für die Zeit vom 13.7. bis 16.11.

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