Rz. 145

Nach § 24i Abs. 3 Satz 1 ist Mutterschaftsgeld nicht nur für die Zeit vor und nach der Entbindung zu zahlen, sondern auch für den Entbindungstag.

Als Entbindung ist die Trennung des Kindes vom Mutterleib zu verstehen, wobei entweder

  • das Herz geschlagen oder
  • die Nabelschnur pulsiert oder
  • die natürliche Lungenatmung eingesetzt

haben muss (= Merkzeichen einer Lebendgeburt; vgl. § 31 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – PStV). Ansonsten handelt es sich um eine Totgeburt, die aber bei einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder ab der 24. Schwangerschaftswoche auch eine Entbindung i. S. d. § 24i Abs. 3 darstellt (Rz. 146).

Zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes für den Entbindungstag (und für die Zeit danach) hat die Versicherte eine von der Stadt-/Gemeindeverwaltung ausgestellte Geburtsbescheinigung mit dem Zusatz "nur für Zwecke der Sozialversicherung" (oder ähnlich) einzureichen.

Werden die Kinder bei einer Mehrlingsgeburt an unterschiedlichen Tagen geboren, gibt es mehrere Entbindungstage. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 146a.

Bezüglich des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bei einer vertraulichen Geburt vgl. Rz. 137a.

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