Rz. 115

Das Mutterschutzgesetz ist ein arbeitsrechtliches Gesetz, weil es im Wesentlichen das Beziehungsgeflecht zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin bzw. der jungen Mutter und dem Arbeitgeber regelt. Deshalb richtet sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der arbeitsrechtlichen Definition von Arbeitsentgelt. Zum arbeitsrechtlichen Arbeitsentgelt rechnet jede geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Arbeitnehmerin im Bemessungszeitraum (BAG, Urteil v. 29.1.1971, 3 AZR 97/69). Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören demnach alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltteile (Zuwendungen jeglicher Art, die der Arbeitnehmerin direkt oder indirekt zufließen), auch soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellen (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, auch wenn sie steuerfrei sind; § 3b EStG). Die Basis für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten bzw. (bei z. B. wöchentlicher Abrechnung) 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.

Zwecks Entgeltdefinition sowie der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts und den Auswirkungen von nicht nur vorübergehenden Änderungen beim Arbeitsentgelt bzw. Nettoarbeitsentgelt wird im Übrigen auf die Ausführungen zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes verwiesen (vgl. Rz. 68 ff.).

 

Rz. 116

Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerrufbar, sind sie der Arbeitnehmerin während der Schutzfristen weiter zu gewähren (BAG, Urteil v. 11.10.2000, 5 AZR 240/99).

Anzumerken ist, dass der "weitergewährte" Sachbezug nicht zum Ruhen des Mutterschaftsgeldes (§ 24i Abs. 4) führt, wenn allein das durchschnittliche sonstige Nettoarbeitsentgelt (= "Barentgelt") 13,00 EUR täglich erreicht. Der Arbeitgeber erfüllt nämlich dann seine Verpflichtung zur Weitergewährung des Sachbezugs in Form des Zuschusses. Das gilt auch bei der Benutzung von Dienstwagen/Firmenwagen. Der Arbeitgeber schuldet nämlich den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags" und erlaubt, dass der "Zuschuss" auch in Form des bisherigen Sachbezugs erbracht wird. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann somit auch in Form der Weitergewährung von Sachbezügen bestehen (in dem entsprechenden Wert des Geldbetrages, der sonst als Zuschuss zu gewähren ist).

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