Rz. 83

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG kann eine Frau z. B. während des Bezugs von Elterngeld bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, ohne dass der Anspruch auf das Elterngeld erlischt. Gleiches gilt während der Elternzeit (vgl. § 15 Abs. 4 BEEG). Beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wegen des "zweiten" Kindes aufgrund einer während der Elternzeit aufgenommenen und bei Schutzfristbeginn noch bestehenden Teilzeitbeschäftigung, ist zu prüfen, ob das Nettoarbeitsentgelt

  • aus der bis zur Geburt des "ersten" Kindes ausgeübten "Vollzeitbeschäftigung" oder
  • aus der während der Elternzeit ausgeübten "Teilzeitbeschäftigung"

höher war. Der höhere Betrag ist zu zahlen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).

Zwischenzeitliche Veränderungen des Arbeitsentgelts/Nettoarbeitsentgelts sind jedoch bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 MuSchG).

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau befand sich wegen ihres ersten Kindes vom 20.5. bis 26.8.2020 in der Schutzfrist und bezog für die gleiche Zeit Mutterschaftsgeld. Das Nettoarbeitsentgelt (aus dem weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis) betrug 25,00 EUR täglich.

Während der sich anschließenden Elternzeit übte die Frau bei einem anderen Arbeitgeber eine auf 5 Stunden wöchentlich befristete Teilzeitbeschäftigung aus. Das daraus erzielte tägliche Nettoarbeitsentgelt betrug 8,00 EUR.

Am 25.5.2022 – also noch während der Elternzeit – beginnt die Schutzfrist wegen der Geburt des 2. Kindes. Die Frau beendet ihre Elternzeit mit dem 24.5.2022 (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG).

Die Arbeitgeber rechnen die Löhne/Gehälter der im Betrieb Beschäftigten immer am letzten Tag eines Kalendermonats ab.

Lösung:

Das Nettoarbeitsentgelt ist aus den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der neuen Schutzfrist zu berechnen – und zwar separat für jedes einzelne noch bestehende Arbeitsverhältnis. Für das aus Anlass der neuen Schutzfrist zu berechnende Mutterschaftsgeld ist ein Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 25,00 EUR zugrunde zu legen, weil es das Arbeitsverhältnis mit dem höchsten Nettoarbeitsverdienst ist.

Anmerkung:

Für die Berechnung zugrunde zu legen sind grundsätzlich

  1. aus der Hauptbeschäftigung die Monate März, April und Mai 2020, weil noch bis 19.5.2020 Arbeitsentgelt erzielt wurde, sowie
  2. aus der Teilzeitbeschäftigung die Monate Februar, März, April 2022.

Zwischenzeitliche Veränderungen des Arbeitsentgelts/Nettoarbeitsentgelts sind jedoch bei beiden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 MuSchG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge