Rz. 45

Mutterschaftsgeld können weibliche Mitglieder der Krankenkasse nach § 24i Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) dann beanspruchen, wenn sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Gemeint ist hier der Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 Satz 1 oder § 53 Abs. 6. Das sind

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und
  • freiwillige Mitglieder, die einen Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit gewählt haben.

Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V (= Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben) reicht für die Begründung eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nicht aus (vgl. auch TOP 4 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht beim GKV-Spitzenverband v. 11./12.9.2012). Ebenfalls ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld unbedeutend.

 

Rz. 46

Bestimmte Personenkreise – das sind überwiegend die Versicherten, denen während der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen entgeht – sind von vorneherein von dem Anspruch auf Krankengeld ausgenommen (vgl. § 44 Abs. 2). Hierbei handelt es sich um

  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden,
  • Personen, die von einem Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften des BVG, OEG, SVG, ZDVG etc. bzw. für die Zeit ab 1.1.2024 nach dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV; BGBl. 2019 I S. 2652) erhalten,
  • Familienversicherte,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Studenten und Praktikanten (die keine Beschäftigung ausüben bzw. aufgrund einer nebenher ausgeübten geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei sind),
  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld oder den Wahltarif i. S. d. § 53 Abs. 6 umfassen soll,
  • Waisen- und Witwenrentner sowie Rentenantragsteller, die aufgrund des Bezugs der Rente krankenversicherungspflichtig sind (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3),
  • Mitglieder aufgrund einer obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 2).

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