Rz. 176

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI).

Bei freiwillig Versicherten berührt der Bezug von Mutterschaftsgeld die Mitgliedschaft nicht.

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit bezogen auf das gezahlte Mutterschaftsgeld (vgl. § 224 Abs. 1 SGB V, § 56 Abs. 3 SGB XI).

Sollte die junge bzw. werdende Mutter nebenher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (bei freiwillig krankenversicherten Frauen auch andere beitragspflichtige Einnahmen zum Lebensunterhalt) erhalten, ist dieses allerdings bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Die Höhe des beitragsfreien Mutterschaftsgeldes mindert nicht das bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen.

Die Zahlung eines Zusatzbeitrags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) kommt beim Mutterschaftsgeld nicht in Betracht – auch nicht für die Zeit vor der Geburt.

Die Mitgliedschaft bleibt grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten erhalten. Schließt sich nach der Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld noch eine Mitgliedschaft wegen einer Elternzeit an und beginnt während dieser Elternzeit eine Schutzfrist aufgrund einer neuen Schwangerschaft, kann die Frau bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erneut Mutterschaftsgeld beanspruchen, ohne zwischendurch gearbeitet zu haben (vgl. Rz. 51 ff.).

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