Rz. 4

Abs. 2 konkretisiert die personen- und sachbezogenen Voraussetzungen der Beleihung. Die juristische Person kann nur dann beliehen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben in personeller, organisatorischer und technischer Hinsicht gewährleistet ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind (Nr. 1) und die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Organisation sowie technische und finanzielle Ausstattung verfügt.

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