2.2.1 Überblick

 

Rz. 33

Abs. 2 regelt die Kürzung des Krankengeldes für den Fall der Zubilligung bestimmter Rentenleistungen, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt

  • nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
  • bei Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls – nach dem Beginn der stationären Behandlung

an zuerkannt wird.

Die von Abs. 2 erfassten Leistungen sind i. d. R. von ihrer Höhe her deutlich niedriger als die in § 50 Abs. 1 genannten Renten/Leistungen, weil der betroffene Versicherte in der Regel aufgrund seines Gesundheitszustandes noch zumindest in einem bestimmten Umfang weiterhin erwerbstätig sein kann. Deshalb führen die in Abs. 2 genannten Renten bzw. rentenähnlichen Leistungen nicht zum Wegfall, sondern "nur" zur Kürzung des Krankengeldes.

2.2.2 Anzurechnende Rentenarten

 

Rz. 34

Bei den in § 50 Abs. 2 aufgeführten Renten/Leistungen handelt es sich um

  • spezielle Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (Nr. 1 )

    Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und zielt seit ihrer Einführung im Jahr 1957 auf eine Teilsicherung des Lebensunterhaltes ab. Diese Teilsicherung schlägt sich sowohl in der Höhe der zu zahlenden Beiträge als auch im Niveau der Renten nieder. Die Alterssicherung der Landwirte ist kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Um einen ausreichenden Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen, bedürfen die Renten der Alterssicherung der Landwirte der individuellen Ergänzung, etwa durch Altenteilsleistungen, Pachteinnahmen, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder private Vorsorge.

    Folgende von der SVLFG gezahlte Renten führen zur Kürzung des Krankengeldes, wenn sie von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Beginn der stationären Behandlung beginnen:

    • Altersrente

      Die §§ 11 und 12 ALG subsummieren unter den Altersrenten der SVLFG die Regelaltersrente und die vorzeitige Altersrente. Im Gegensatz zu den Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie in ihrer Höhe i. d. R. wesentlich niedriger.

    • Rente wegen Erwerbsminderung

      Die Renten wegen Erwerbsminderung werden dem Landwirt bzw. dem mitarbeitenden Familienangehörigen dann gezahlt, wenn er voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die Voraussetzungen für die Rente sind hier ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die von der SVLFG gezahlten Renten sind – wie oben bereits erwähnt – erheblich niedriger als die der gesetzlichen Rentenversicherung und führen deshalb nur zur Kürzung der Krankengeldhöhe. Wird dem Landwirt neben der Erwerbsminderungsrente aus der SVLFG eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; erhält der Landwirt dagegen neben der Erwerbsminderungsrente aus der SVLFG eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung, führen beide Renten (Gesamtsumme) zur Kürzung des Krankengeldes.

    • Landabgabenrente

      Im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte konnten hauptberufliche Landwirte bis Ende 1983 einen Anspruch auf eine Landabgabenrente erwerben, wenn sie einen nach dem einzelbetrieblichen Förderungsprogramm den "nicht entwicklungsfähigen Betrieb" strukturverbessernd abgaben. Die Landabgabenrente hat heute bei § 50 Abs. 2 keine Bedeutung mehr.

  • die Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)

    In der Regel wird eine Altersrente dann als Teilrente (§ 42 SGB VI) gewährt, wenn der Betroffene, der die Regelaltersgrenze für Altersrenten noch nicht erreicht hat, neben der Altersrente noch erwerbstätig ist und sein Verdienst die für ihn geltende Stufe der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 SGB VI) für eine Vollrente wegen Alters übersteigt.

  • die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)

    Ein Versicherter ist dann teilweise erwerbsgemindert, wenn er wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zwar täglich mindestens 3, aber keine 6 Stunden zu arbeiten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

    Als nicht absehbare Zeit gilt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Aus diesem Grund beginnen die Renten wegen Erwerbsminderung i. d. R. auch erst ab der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung (§ 101 SGB VI). Dauert die Erwerbsminderung in dem gerade beschrieben Umfang nicht so lange, kann der Versicherte keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

    Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich erst einmal nur auf Zeit geleistet – und zwar zunächst einmal für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Zeitrente kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Es handelt sich dann aber nicht jeweils um eine neue Rente, s...

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