Rz. 13

Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn ein Versicherter für denselben Zeitraum Vorruhestandsgeld i. S. d. § 5 Abs. 3 SGB V beanspruchen kann. Das Vorruhestandsgeld ist im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsgesetz (VRG) v. 13.4.1984 (BGBl. I S. 601) zu sehen. Es wird gezahlt, wenn nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • mit der Vorruhestandsvereinbarung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt und
  • das Arbeitsentgelt in einer gewissen Höhe (in der Regel) bis zum individuellen frühestmöglichen Beginn einer Altersrente bzw. bis zur maßgebende Regelaltersgrenze weitergezahlt wird.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 3 verwiesen.

Der Ausschluss des Krankengeldanspruchs erscheint konsequent, da das Vorruhestandsgeld in der festgelegten Höhe unabhängig davon gezahlt wird, ob der ehemalige Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder nicht.

Wechselt ein Arbeitnehmer während des Krankengeldbezuges in den vertraglich vereinbarten Vorruhestand, endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag vor Beginn des Vorruhestandsgeldes.

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