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Die Mittel in der Krankenversicherung umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind seit dem 1.1.2023 nach den novellierten Vorschriften der §§ 80 bis 86 SGB IV anzulegen. Vermögensgegenstände, die bis zum 31.12.2022 nach "altem" Recht erworben wurden, dürfen in der Übergangszeit bis zum 31.12.2024 im Bestand gehalten werden. Vorausgesetzt ist, dass sie bereits nach "altem" Recht rechtmäßig erworben wurden. Die Übergangszeit ist zu nutzen, die Anlage nach den ab 1.1.2023 geltenden Regeln zu bewerten. Die Vermögensgegenstände verbleiben danach entweder rechtmäßig im Bestand oder sind spätestens bis zum Fristende daraus zu entfernen. Bei der Anpassung ist zu beachten, dass sich Anpassungsbedarf nicht nur aus der inhaltlichen Veränderung der §§ 80 bis 86 SGB IV ergeben kann, sondern auch durch die Ausweitung und Vereinheitlichung der Verweise in den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften (BT-Drs. 20/3900 S. 97).

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