0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Durch die Regelung werden Einbußen bei der Netto-Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen vermieden, die ihre Ausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen haben.

 

Rz. 2

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) fügte dem SGB V mit Wirkung zum 1.4.2020 (BGBl. I S. 604) einen weiteren § 329 an. Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für am 1.4.2020 bereits geschlossene Krankenkassen.

 

Rz. 3

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 416) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417.

 

Rz. 3a

Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 416; neu: 413). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Durch die Regelung werden Einbußen in der Netto-Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen vermieden, die ihre Ausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen haben. Die bis dahin alleinige Beitragstragung durch den Träger der Einrichtung wird fortgeführt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Auf Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen sind § 251 Abs. 4c in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung und § 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen wurde. Danach trägt der Träger der Einrichtung die gesamten Beiträge. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag.

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