Rz. 2

Die Norm ist im Zusammenhang mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zum 1.4.2007 zu sehen. Ziel der Schaffung dieser Auffang-Versicherungspflicht war es, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Basistarifs der Unternehmen der privaten Krankenversicherungen (§ 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG a. F.), der gesamten Bevölkerung in Deutschland einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall zu geben (vgl. BT-Drs. 16/4247 S. 58). Allerdings erfolgte das Inkrafttreten des Basistarifs erst zum 1.1.2009. Um Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren und die daher nicht die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfüllten, für den Zeitraum bis zur Einführung des Basistarifs nicht ohne Absicherung zu lassen, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 315 diesen für einen Übergangszeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2008 die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a zu begründen, ohne dass das Versicherungsunternehmen einen derartigen Antrag ablehnen durfte. Diese Möglichkeit war allerdings auf die Zeit bis zur Einführung des Basistarifs zum 1.1.2009 begrenzt. Abs. 4 bestimmt, dass alle nach Abs. 1 entsprechend abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif zum 1.1.2009 automatisch auf Verträge im Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG umgestellt werden. Ein Wahlrecht wie es die Versicherten im normalen Standardtarif zukommt (vgl. Komm. zu § 401 Rz. 2) besteht damit im Anwendungsbereich der Norm nicht.

Da die Rechtswirkungen, d. h. die Umstellung aller nach § 402 Abs. 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif, unmittelbar zum 1.1.2009 erfolgte, ist die praktische Bedeutung der Vorschrift gering.

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