Rz. 1

§ 315 ist mit Wirkung zum 1.7.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existierte nicht.

 

Rz. 1a

Art. 2 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 2 Satz 2 den Verweis auf § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 durch einen Verweis auf § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und in Abs. 4 den Verweis auf § 12 Abs. 1a VAG durch einen Verweis auf § 152 Abs. 1 VAG geändert. Der geänderte Verweis folgt der Änderung des VAG ohne eine wesentliche inhaltliche Änderung.

 

Rz. 1b

Art. 3 Abs. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 2 Satz 2 statt des Wortes "gilt" die Passage "§ 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten" eingefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 26 SGB II.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 402). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1d

Art. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat das 15. Kapitel neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Standort verschoben. Die Neufassung des 15. Kapitels dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

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