Rz. 13

Die Daten werden einem Nutzungsberechtigten aufgrund eines Antrags zugänglich gemacht (Satz 1). Das Forschungsdatenzentrum prüft, ob der Antragsteller zum Kreis der Nutzungsberechtigten gehört und die Zwecksetzung (Abs. 2) gegeben ist. Der Antrag löst ein Verwaltungsverfahren aus, das durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) abgeschlossen wird.

 

Rz. 14

Der Nutzungsberechtigte hat in seinem Antrag nachvollziehbar darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchende Frage zu beantworten (Satz 2). Neben den materiellen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung ist die formelle Anforderung zu prüfen und Voraussetzung für eine begünstigende Entscheidung.

 

Rz. 15

Das Forschungsdatenzentrum übermittelt dem antragstellenden Nutzungsberechtigten die Daten anonymisiert und in aggregierter (zusammengefasster) Form, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Satz 3). Die Auswahl der übermittelten Daten orientiert sich an den Anforderungen des Nutzungsberechtigten.

 

Rz. 16

Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch anonymisierte und aggregierte Daten mit kleinen Fallzahlen übermitteln (Satz 4). Dazu hat der Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darzulegen, dass ein zulässiger Nutzungszweck (Abs. 2), insbesondere die Durchführung eines Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser Daten erfordert.

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