Rz. 2

Mit dem Präventionsgesetz (PrävG) wurden Regelungen im Leistungsrecht des SGB V getroffen, die die Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten stärken, die Wirksamkeit und Qualität von Präventionsmaßnahmen sicherstellen, die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterentwickeln und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz verbessern sollen (zum Präventionsgesetz vgl. Schneider, SGb 2015 S. 599). Dazu ist vorgesehen, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen (§ 194 Abs. 1 Nr. 3) entsprechende Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention), sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorsehen (§§ 20 ff.), die auch zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheiten von Gesundheitschancen beitragen sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 3

Hieran knüpfte der neu eingefügte § 2b an, in dem ausdrücklich bestimmt wurde, dass bei Leistungen der Krankenkassen geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen sei, die sich aus der Frauen- und Männergesundheitsforschung insbesondere für die gesundheitliche Versorgung und aus der Etablierung entsprechender medizinischer Behandlungsleitlinien ergeben. Dies bedeute, dass geschlechtsspezifische Besonderheiten insbesondere bei der Prävention und der Krankenbehandlung zu beachten seien (so die Begründung in BT-Drs. 14/4282 S. 32).

 

Rz. 3a

Die Ergänzungen der Vorschrift auch um altersspezifische Besonderheiten durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) ist in BT-Drs. 19/26107 S. 124 damit begründet worden, dass damit erreicht werden solle, dass die Krankenkassen auch den altersabhängigen Erfordernissen bei der Versorgung ihrer Versicherten ausreichend Rechnung tragen. Hierzu gehöre insbesondere auch die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen.

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