Rz. 9

Der Vertragspartner eines Leistungserbringers darf eine andere Stelle (z. B. eine privatrechtlich organisierte Abrechnungsstelle) mit der Verarbeitung der für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen (Satz 1). Das frühere Verbot, eine nichtöffentliche Stelle zu beauftragen, wurde aufgehoben. Der Vertragspartner bleibt der im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Auftraggeber für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die andere Stelle. Die auftragsweise Datenverarbeitung unterliegt den Regeln des § 80 SGB X (Satz 2). Weitere Unterauftragsverhältnisse sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber und der Auftragsverarbeiter haben das Sozialgeheimnis (§35 SGB I) zu beachten und dafür die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 679/2016 zu treffen (Satz 3). Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679).

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