Rz. 11

Übermitteln ist die Weitergabe von Sozialdaten an einen Dritten, die Einsichtnahme (vor Ort) oder der Abruf (z. B. elektronischer Zugriff) eines Dritten (§ 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus §§ 295 ff.

 

Rz. 12

Datenschutzrechtlich bedeutsamer als die Aufzeichnung von Angaben ist die Verpflichtung der Leistungserbringer, diese Unterlagen regelmäßig oder im Bedarfsfall (z. B. bei Prüfungen im Einzelfall) an die Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen weiterzuleiten und damit gegenüber Dritten auch personenbezogene oder personenbeziehbare Daten zu offenbaren. Die Erfassung und spätere Weitergabe schließt zudem eine zwischenzeitliche Speicherung der Angaben ein. Die Weitergabe an privatrechtlich organisierte Dienstleistungsunternehmen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BSG, Urteil v. 10.12.2008, B 6 Ka 37/07 R).

 

Rz. 13

Diese gesetzliche Weitergabepflicht schließt die Befugnis des Leistungserbringers zur Weitergabe ein und besteht unabhängig von Kenntnis oder Einwilligung des betroffenen Versicherten. Dieser kann der Weitergabe daher auch nicht widersprechen.

 

Rz. 14

Die Übermittlungspflicht besteht gegenüber den Krankenkassen oder den Kassenärztlichen Vereinigungen oder aber den mit der Datenverarbeitung von diesen beauftragten Stellen. Wem gegenüber generell oder im Einzelfall die Angaben zu übermitteln sind, wird wiederum durch §§ 295 ff. bestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge