Rz. 4

Die Verfahren sind bei jeder erstmaligen Inanspruchnahme eines Leistungserbringers innerhalb eines Quartals anzuwenden (Satz 1; z. B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer). Dazu werden online die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten mit den aktuellen Daten der Krankenkasse abgeglichen und – falls erforderlich – aktualisiert (Satz 2). Ab dem 1.1.2026 erfolgt die Prüfung durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Abs. 2 und 3. Die Prüfung ist vom Leistungserbringer zu dokumentieren (Satz 3).

 

Rz. 5

Die Daten werden mittels sicherer Telematikinfrastruktur automatisch geprüft und aktualisiert. Die Zweckbestimmung der Daten wird dabei nicht verändert. Weder Leistungserbringer noch Kostenträger erhalten zusätzliche Daten. Die Verfahren sind z. B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer anzuwenden. Bei Verlust werden die auf der Karte befindlichen Notfalldaten gesperrt. Durch die Aktualisierung der Versichertenstammdaten können darüber hinaus administrative Daten (z. B. die Anschrift eines Versicherten oder der Versichertenstatus) auf den Karten berichtigt werden. Bei der möglichen Option, auf eine Online-Anbindung der Praxisverwaltungssysteme zu verzichten, handelt es sich um eine technische Zusatzoption, deren Kosten nicht zu den "erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten" nach § 291a Abs. 7 Satz 4 gehören und nicht durch die Krankenkassen finanziert werden. Den Ärzten, die die Zusatzoption nutzen möchten, wird die Grundausstattung finanziert und nicht die Kosten für die Zusatzoption. Über die Verfahren, die zur Kartensperrung oder zur eingeschränkten Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte führen, hat die Krankenkasse die Versicherten zu informieren. Unberührt bleiben weitere Online-Prüfungen im Rahmen von Sicherheitskonzepten.

 

Rz. 6

Die elektronische Gesundheitskarte ist dem Behandler als Anspruchsausweis vor dem Beginn der Behandlung auszuhändigen (§ 15 Abs. 2). In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte nachgereicht werden (§ 15 Abs. 5). Die Norm erklärt § 15 Abs. 5 ausdrücklich für anwendbar (Satz 5). Von einem dringenden Fall ist z. B. auszugehen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Leistung (§ 13 Abs. 3) handelt. Wird die Gesundheitskarte nicht vorgelegt, kann der Behandler nach 10 Tagen eine Privatvergütung verlangen (BMV-Ä, Anlage 4a, Anhang 1).

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