Rz. 26

Für Wehrübende, Wehr- oder Zivildienstleistende, deren Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 und 3 durch den Dienst nicht berührt wird, also weiterbesteht, trägt der Bund die für diese Zeit zu zahlenden Beiträge. Diese werden nach einem Bruchteil von einem Zehntel der vorherigen Beiträge gemäß § 244 bemessen und pauschal abgegolten (vgl. Komm. zu § 244).

 

Rz. 27

Diese Tragung der Beiträge durch den Bund bezieht sich nur auf die Fälle des § 193 Abs. 2. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz weiterzahlt, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehr- oder Zivildienst oder gleichgestellter Zeiten der Heranziehung zu Dienstleistungen oder Übungen i.S. von § 193 Abs. 4 als nicht unterbrochen, wird also als fortbestehend fingiert. Der Beitragbeträgt daher ein Drittel des an sich aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beitrags.

 

Rz. 28

Diese Beitragsreduzierung rechtfertigt sich daraus, dass während des Wehr- oder Zivildienstes Anspruch auf Krankenversorgung gegenüber dem Dienstherrn besteht, wogegen der Anspruch gegenüber der Krankenkasse ruht (§ 16).

 

Rz. 29

Der Bund trägt darüber hinaus ab 1.1.2005 die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (bis 31.12.2004 für Arbeitslosenhilfe nach § 363 SGB III (ab 1.1.2005 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch). Diese Regelung war durch Art. 5 Nr. 12a AFRG mit Wirkung ab 1.1.1998 angefügt und ist mit Art. 5 Nr. 12a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) an das Arbeitslosengeld II angepasst worden. Die Beiträge zahlen jedoch entweder die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger (vgl. § 252 Satz 2). Die Bemessung der Beiträge regelt § 232a.

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