Rz. 25

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine auf 10 Tage begrenzte Lohnersatzleistung, so dass davor oder danach erzieltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist, allerdings in Abhängigkeit vom sozialversicherungsrechtlichen Status als versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 226 Abs. 1). Desgleichen sind und bleiben neben dem Pflegeunterstützungsgeld erzielte Einnahmen, insbesondere Renten und Versorgungsbezüge als Einnahmen auch während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld beitragspflichtig, soweit diese nach dem sozialrechtlichen Status zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Auch der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfrei beschäftigte Werkstudent hat weiterhin seine Studentenbeiträge zu zahlen. In § 232b Abs. 2 Satz 2 wird angeordnet, dass die Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 (Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird) während der Zeit des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld lediglich in dem Umfang der Beitragspflicht unterliegen, wie dies zuvor der Fall war. Eine Begrenzung der Beitragspflicht für die Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 kommt allerdings nur in Betracht, wenn sonst die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen würde. Der Ausfall von Arbeitsentgelt während der Pflegezeit soll also nicht dazu führen, dass andere Einnahmen zu einer höheren Beitragspflicht führen. Das gilt nach § 232b Abs. 2 Satz 3 auch für freiwillig Versicherte und kann dazu führen, dass bei einem wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes versicherungsfreien Beschäftigten Renten und/oder Versorgungsbezüge bei der Beitragsfestsetzung auch während der Pflegezeit und dem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld außer Betracht bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge