Rz. 19

Für Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, von den Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen jeweils zur Hälfte getragen. "Im Übrigen", d. h. soweit die höheren beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232b Abs. 1 der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind, sind die Beiträge allein vom privaten Versicherungsunternehmen zu tragen. Auch hierfür ist der krankenkassenindividuelle Beitragssatz zu berücksichtigen (vgl. Rz. 17).

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