Rz. 3

Versicherte mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV (Abs. 1 Nr. 1), erforderliche Untersuchungen (Abs. 1 Nr. 2) und Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur oralen Präexpositionsprophylaxe (Abs. 4). Die Aufklärung im Rahmen eines ärztlichen Beratungsgesprächs unter besonderer Berücksichtigung von Safer-Sex-Praktiken ist ein elementarer Bestandteil der gesetzlichen Konzeption, da ein erhöhtes HIV-Infektionsrisiko nach derzeitigen Erkenntnisstand, auch entsprechend den deutsch-österreichischen Leitlinien der Deutschen AIDS-Gesellschaft, vor allem verhaltensbezogen ist. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der PrEP und zur Kontrolle möglicher Nebenwirkungen sind regelmäßige Begleituntersuchungen erforderlich. Abs. 4 verbindet den Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe mit der Beratung. Ohne eine entsprechende vorherige ärztliche Beratung kommt ein Anspruch auf Versorgung somit nicht in Betracht. Mit der Abgabe der verschreibungspflichtigen Arzneimittel in Apotheken zur PrEP haben die Versicherten eine Zuzahlung nach den sonst geltenden Regelungen zu leisten.

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