Rz. 14

Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden Daten für die Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen regeln der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz in Gemeinsamen Grundsätzen (Satz 1). Dabei werden die Vorgaben zur Anbindung von Hochschulen und Krankenkassen an den Portalverbund (§ 1 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz) und an die in diesem Zusammenhang bestehenden technischen und semantischen Standards, Verfahren und Methodik in den Gemeinsamen Grundsätzen bei entsprechender Relevanz nach Möglichkeit berücksichtigt (BT-Drs. 19/13397 S. 59). Die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV sind zu berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 15

Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, das vorher den Verband der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat (Satz 3). Die Hochschulrektorenkonferenz vertritt 268 staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und damit 94 % der Studierenden in Deutschland. Sie ist das geeignete Gremium, um zusammen mit dem GKV-Spitzenverband die Grundsätze für die technische Umsetzung festzulegen (BT-Drs. 19/13397 S. 59). Der Verband privater Hochschulen vertritt weitere ca. 50 private staatlich anerkannte Hochschulen in Deutschland. Ihm wird daher im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsrecht eingeräumt.

 

Rz. 16

Ab 1.1.2022 werden Bescheinigungen nicht mehr ausgestellt (Satz 1 in der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung). Mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens für Hochschulen und Krankenkassen kann die Bescheinigung in Textform entfallen.

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