Rz. 3

Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren (Satz 1). Die Regelung stellt sicher, dass die Studierenden und Studienbewerber frühzeitig die notwendigen Informationen erhalten, um die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit die studentische Krankenversicherung durchgeführt werden kann (BT-Drs. 19/13397 S. 58). Inhalt und Ausgestaltung der Informationen werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt (Satz 2; Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes v. 20.3.2020).

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