Begriff

Der Solidaritätszuschlag ist als Ergänzungsabgabe eine selbstständige, gesondert von der Lohnsteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhebende Steuer. Sein Aufkommen fließt in vollem Umfang dem Bund zu. Abgabepflichtig sind alle Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn Lohnsteuer zu erheben ist sowie sämtliche einkommensteuerpflichtige Personen (und Körperschaften). Der Zuschlagssatz beträgt 5,5 %. Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist die festzusetzende Einkommensteuer und bei der Lohnsteuererhebung die zu erhebende Lohnsteuer. Als Besonderheit ist zu beachten, dass eventuelle Kinderfreibeträge stets steuermindernd angesetzt werden. Um geringe Arbeitslöhne und Einkünfte zu verschonen, wird innerhalb einer sog. Nullzone kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Eine anschließende Milderungszone vermeidet eine sofortige Erhebung des Zuschlags mit 5,5 %.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung und Festsetzung sind das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 v. 23.6.1993 (BStBl 1993 I S. 510), zuletzt geändert am 10.12.2019 (BGBl. I 2019 S. 2115), sowie ein Merkblatt des BMF v. 20.9.1994, IV B 6 - S 2450 - 6/94, BStBl 1994 I S. 757. Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag auf die Lohn-/Einkommensteuer festgesetzt. Für Zuschlagsteuern ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus § 51a EStG. Seit der massiven Anhebung der Freigrenzen (sog. Nullzone) in § 3 Abs. 4 und 5 SolzG entfällt der Solidaritätszuschlag seit 2021 für etwa 90 % der bisherigen Solidaritätszuschlagszahler komplett.

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